Ab 2026 gelten für die Dienstwagenbesteuerung neue Bruttolistenpreis-Grenzen bei Elektrofahrzeugen: Die vergünstigte 0,25 %-Regelung für reine E-Autos wird auf Fahrzeuge bis 70.000 € Bruttolistenpreis begrenzt. Für Ärzte in Kliniken oder MVZ mit Dienstwagenvereinbarung kann das höhere monatliche Steuerbelastungen bedeuten.
Hintergrund
Bisher konnten Ärzte mit einem elektrischen Dienstwagen den geldwerten Vorteil pauschal mit 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuern – unabhängig vom Fahrzeugpreis. Ab 2026 gilt diese Vergünstigung nur noch bis 70.000 € Listenpreis. Darüber hinaus greift die 0,5 %-Regelung für Hybride bzw. die volle 1 %-Regelung. Für Plug-in-Hybride steigen zudem die Anforderungen an die elektrische Mindestreichweite auf 80 km. Ärzte, die ihren Dienstwagen auch für Praxisbesuche oder Hausbesuche nutzen, sollten die Fahrzeugwahl und Vertragsgestaltung frühzeitig prüfen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte mit einem reinen Verbrenner-Dienstwagen sind von den Änderungen nicht betroffen – hier bleibt die 1 %-Regelung unverändert. Auch bei Fahrtenbuch-Methode spielen die pauschalen Prozentsätze keine Rolle, da die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der steueroptimalen Gestaltung von Dienstwagenvereinbarungen und der Bewertung, ob Leasing, Kauf oder Gehaltsumwandlung im konkreten Fall vorteilhafter ist.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →