Ab 2026 müssen Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) strengere Interoperabilitätsstandards erfüllen und in die Telematikinfrastruktur integrierbar sein, was die Datenübertragung in Praxisverwaltungssysteme erleichtert. Gleichzeitig wird die Preisgestaltung im DiGA-Verzeichnis des BfArM reformiert, sodass die Erstattungsbeträge stärker an den nachgewiesenen Nutzen gekoppelt werden.

Hintergrund

Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) schreibt vor, dass DiGA-Hersteller ab 2026 standardisierte Schnittstellen (FHIR-basiert) bereitstellen müssen. Für Ärzte bedeutet das: Therapiedaten aus DiGA können künftig direkt in die elektronische Patientenakte (ePA) übernommen werden. Zudem entfällt die bisherige freie Preissetzung im ersten Jahr – Hersteller müssen bereits ab Listung einen evidenzbasierten Erstattungsbetrag verhandeln. Die Verordnungsfähigkeit bleibt bestehen, allerdings wird die Evidenzprüfung durch das BfArM verschärft.

Wann gilt das nicht?

DiGA der Risikoklasse I, die bereits vor 2026 dauerhaft im Verzeichnis gelistet wurden, genießen eine Übergangsfrist bis Ende 2027 für die neuen Interoperabilitätsanforderungen. Für Privatversicherte gelten die Erstattungsregeln der jeweiligen PKV-Tarife, nicht die GKV-Preisverhandlungen.

Ärzteversichert informiert Ärzte regelmäßig über regulatorische Änderungen im Bereich Digitalisierung und deren Auswirkungen auf die Praxisorganisation und Abrechnungsmöglichkeiten.

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