Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) erfährt 2026 wesentliche Erweiterungen: Die verpflichtende Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) in der Arztpraxis, strengere Evidenzanforderungen für DiGA-Hersteller und eine erweiterte Vergütung für telemedizinische Leistungen. Für niedergelassene Ärzte bedeutet das sowohl neue Pflichten als auch zusätzliche Abrechnungsmöglichkeiten.
Hintergrund
Die wichtigsten Änderungen betreffen drei Bereiche: Erstens wird die ePA-Befüllung durch Leistungserbringer ab Mitte 2026 zur Pflicht – Ärzte müssen Befunde, Arztbriefe und Medikationspläne standardmäßig digital übermitteln. Zweitens verschärft das BfArM die Nachweispflichten für DiGA-Hersteller, was die Qualität der verordnungsfähigen Anwendungen erhöhen soll. Drittens werden neue EBM-Ziffern für Videosprechstunden und asynchrone Telekonsile eingeführt, die eine wirtschaftlichere Abrechnung digitaler Leistungen ermöglichen. Die TI-Pauschale wird entsprechend angepasst.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich privatärztlich tätig sind, unterliegen nicht den GKV-spezifischen DVG-Vorgaben. Die ePA-Pflichtbefüllung betrifft zunächst nur GKV-Versicherte. Für Privatpatienten gelten die vertraglichen Regelungen der jeweiligen PKV.
Ärzteversichert informiert Ärzte über die konkreten Auswirkungen des DVG auf Praxisorganisation, Versicherungsschutz und Abrechnungsmöglichkeiten.
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