Ab 2026 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, wodurch sich der steuerfreie Höchstbetrag für Direktversicherungen nach §3 Nr. 63 EStG auf rund 604 € monatlich erhöht. Für Praxisinhaber bedeutet das erweiterte Möglichkeiten, Mitarbeitende steuereffizient über betriebliche Altersvorsorge abzusichern.
Hintergrund
Die Direktversicherung ist der häufigste Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) in Arztpraxen. Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben der Mitarbeitenden ab. Ab 2026 gilt: Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze West (BBG) sind steuerfrei, bis zu 4 % der BBG zusätzlich sozialversicherungsfrei. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von 15 % bei Entgeltumwandlung bleibt bestehen. Praxisinhaber sollten bestehende Verträge prüfen und die Beiträge gegebenenfalls an die neuen Höchstgrenzen anpassen.
Wann gilt das nicht?
Praxisinhaber selbst können als Selbstständige keine Direktversicherung im Rahmen der bAV abschließen – für sie gelten Rürup-Rente oder Versorgungswerk. Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) profitieren nur eingeschränkt, da die Steuerersparnis bei niedrigem Einkommen gering ausfällt.
Ärzteversichert berät Praxisinhaber zur optimalen Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge für ihr Praxisteam und vergleicht Direktversicherungstarife verschiedener Anbieter.
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