Ab 2026 steigt der DRV-Beitragssatz voraussichtlich auf 18,6 % und die Beitragsbemessungsgrenze auf über 7.500 € monatlich (West), während die ärztlichen Versorgungswerke ihre Beitragssätze und Leistungsordnungen individuell anpassen. Die Befreiungsmöglichkeit von der DRV-Pflicht gemäß §6 Abs. 1 SGB VI bleibt für Ärzte unverändert bestehen.

Hintergrund

Die wichtigste Änderung betrifft die steigenden Beitragsbemessungsgrenzen, die sowohl DRV-Beiträge als auch Versorgungswerk-Pflichtbeiträge erhöhen. Einige Versorgungswerke haben zudem ihre Leistungsordnungen aktualisiert, insbesondere bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten und den Regelungen zur Berufsunfähigkeitsrente. Ärzte, die noch nicht von der DRV befreit sind, sollten den Befreiungsantrag zeitnah stellen, da dieser nur innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich ist.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die keinem Versorgungswerk beitreten können (etwa ohne Approbation oder Kammermitgliedschaft), verbleiben in der DRV. Auch bei einem Wechsel in eine nichtärztliche Tätigkeit lebt die DRV-Pflicht wieder auf.

Ärzteversichert berät Ärzte zur optimalen Altersvorsorgestrategie und prüft, ob DRV-Befreiung, Versorgungswerk oder eine Kombination beider Systeme im Einzelfall vorteilhafter ist.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →