Erfahrene Ärzte raten dringend, den Befreiungsantrag von der DRV innerhalb der Dreimonatsfrist nach Beschäftigungsbeginn zu stellen, da eine nachträgliche Befreiung nur in Ausnahmefällen möglich ist und bereits gezahlte DRV-Beiträge nicht auf das Versorgungswerk übertragen werden können. Die meisten Ärzte bevorzugen das Versorgungswerk wegen der höheren Renditechancen und der berufsständischen Ausrichtung.
Hintergrund
Ein häufiger Tipp: Auch bei DRV-Befreiung mindestens 60 Monate freiwillig in die DRV einzahlen, um die Mindestversicherungszeit für eine Grundrente und Rehabilitationsleistungen zu erfüllen. Beim Versorgungswerk empfehlen erfahrene Kolleginnen und Kollegen, freiwillige Höherzahlungen als steuerlich absetzbare Altersvorsorge zu nutzen – bis zum Höchstbeitrag des jeweiligen Versorgungswerks. Wichtig: Bei jedem Arbeitgeberwechsel muss die DRV-Befreiung erneut beantragt werden, da sie arbeitgeberbezogen gilt.
Wann gilt das nicht?
Ärzte mit lückenhafter Erwerbsbiografie oder häufigen Wechseln zwischen ärztlicher und nichtärztlicher Tätigkeit können von parallelen DRV-Ansprüchen profitieren. Auch kurz vor dem Ruhestand ist ein Wechsel vom Versorgungswerk in die DRV nicht mehr sinnvoll.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Beantragung der DRV-Befreiung und der Optimierung der Versorgungswerk-Beiträge für die individuelle Ruhestandsplanung.
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