Ab 2026 steigt der Grundfreibetrag der Einkommensteuer auf voraussichtlich 12.096 € und die Eckwerte des Steuertarifs werden an die Inflation angepasst, was insbesondere für Ärzte mit hohem Einkommen eine moderate steuerliche Entlastung im unteren und mittleren Progressionsbereich bedeutet. Der Spitzensteuersatz von 42 % bleibt bestehen, greift aber erst ab einem höheren zu versteuernden Einkommen.
Hintergrund
Für niedergelassene Ärzte mit Einkünften zwischen 80.000 und 200.000 € bedeutet die Tarifanpassung eine Steuerersparnis von etwa 200–500 € jährlich durch die Verschiebung der Progressionszonen. Der Reichensteuersatz von 45 % ab 277.826 € bleibt unverändert. Wichtig für Praxisinhaber: Der Solidaritätszuschlag entfällt weiterhin für die meisten Einkommensgruppen, wird aber bei sehr hohen Einkünften ab ca. 175.000 € (Alleinstehende) weiterhin erhoben. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten wie Investitionsabzugsbeträge und Versorgungswerk-Beiträge als Sonderausgaben gewinnen an Bedeutung.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in Anstellung profitieren automatisch über die Lohnsteuerklasse. Für angestellte Ärzte mit ausschließlich nichtselbständigen Einkünften entfällt die Notwendigkeit einer Vorauszahlungsanpassung.
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