Ab 2026 wird die elektronische Übermittlung der Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) über die standardisierte Anlage EÜR vollständig verpflichtend, und die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer steigt, was indirekt die Gewinnermittlung von Nebeneinkunftsarten beeinflusst. Für niedergelassene Ärzte ändert sich vor allem die Dokumentationspflicht bei digitalen Zahlungswegen.

Hintergrund

Freiberuflich tätige Ärzte dürfen unabhängig von der Umsatzhöhe die EÜR als vereinfachte Gewinnermittlung nutzen – eine Bilanzierungspflicht besteht für Freiberufler grundsätzlich nicht. Ab 2026 verschärft die Finanzverwaltung die Anforderungen an die elektronische Kassenführung und Belegarchivierung: Digitale Zahlungseingänge (Kartenzahlungen, Online-Terminbuchungen) müssen lückenlos in der Buchhaltung erfasst werden. Die GoBD (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Dokumentation) gelten auch für die EÜR, weshalb eine revisionssichere Archivierung digitaler Belege unerlässlich ist.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die eine Praxis in der Rechtsform einer GmbH oder MVZ-GmbH betreiben, sind bilanzierungspflichtig und können die EÜR nicht nutzen. Auch bei gewerblichen Nebeneinkünften über 80.000 € Gewinn oder 800.000 € Umsatz greift die Bilanzierungspflicht.

Ärzteversichert vermittelt Ärzten auf Praxen spezialisierte Steuerberater, die die EÜR effizient und GoBD-konform erstellen.

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