Ab 2026 sinkt die Einkommensgrenze für den Elterngeldanspruch auf 175.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen für Paare (zuvor 200.000 €), was insbesondere Ärzteehepaare mit zwei hohen Einkommen betreffen kann. Für Alleinerziehende bleibt die Grenze bei 150.000 €.

Hintergrund

Die abgesenkte Einkommensgrenze bedeutet, dass Ärzteehepaare das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im Bemessungszeitraum (die zwölf Monate vor der Geburt) gezielt steuern sollten. Mögliche Optimierungsstrategien: Steuerklassenwechsel rechtzeitig vor der Geburt (Klasse III für den beziehenden Elternteil), zeitliche Verschiebung von Sonderzahlungen oder Praxisgewinnen und die Nutzung von Freibeträgen. Selbstständige Ärzte können über die Wahl des Geschäftsjahres und die zeitliche Steuerung von Einnahmen das Bemessungseinkommen beeinflussen. Wichtig: Die Einkommensgrenze bezieht sich auf das Jahr vor der Geburt, nicht auf das Elterngeldjahr.

Wann gilt das nicht?

Ärzte mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen unter 175.000 € sind von der Absenkung nicht betroffen. Auch für Geburten vor dem Stichtag gelten die bisherigen Grenzen.

Ärzteversichert berät Ärzte zur optimalen Elterngeldplanung und koordiniert die Abstimmung mit Steuerberatern und Versicherungskonzepten.

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