Ab 2026 steigt der Sparerpauschbetrag leicht an, und die Teilfreistellungsquoten für Investmentfonds bleiben stabil, was die steuerliche Behandlung von Portfolioentnahmen für Ärzte im Ruhestand planbar hält. Gleichzeitig diskutiert der Gesetzgeber eine mögliche Reform der Abgeltungssteuer zugunsten einer Einkommensbesteuerung von Kapitalerträgen.
Hintergrund
Für Ärzte, die ihr Anlageportfolio im Ruhestand schrittweise entsparen, ist die steuerliche Planbarkeit entscheidend. Die Teilfreistellung bei Aktienfonds (30 %), Mischfonds (15 %) und Immobilienfonds (60 %) bleibt 2026 unverändert. Der Sparerpauschbetrag liegt bei 1.000 € (Alleinstehende) bzw. 2.000 € (Verheiratete). Ärzte sollten die FIFO-Regel (First In, First Out) berücksichtigen: Ältere Fondsanteile mit höherem Gewinn werden zuerst veräußert. Eine mögliche Reform der Abgeltungssteuer könnte Ärzte mit hohem Grenzsteuersatz im Ruhestand stärker belasten.
Wann gilt das nicht?
Bei Rürup-Renten und Versorgungswerk-Renten gelten andere Besteuerungsregeln (nachgelagerte Besteuerung). Auch für Immobilienverkäufe nach zehn Jahren Haltefrist fällt keine Abgeltungssteuer an.
Ärzteversichert berät Ärzte zur steueroptimalen Entnahmestrategie und der Abstimmung von Portfolio-Entnahmen mit Versorgungswerk-Rente und PKV-Beiträgen.
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