Ab 2026 werden die Immobilienbewertungsverfahren für die Erbschaftsteuer erneut aktualisiert, was den steuerlichen Wert geerbter Immobilien weiter erhöhen und damit die Erbschaftsteuerlast für Ärzte mit Immobilienvermögen spürbar steigern kann. Die persönlichen Freibeträge (500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder) bleiben unverändert.
Hintergrund
Die Anpassung der Sachwertfaktoren und Bodenrichtwerte führt dazu, dass Immobilien steuerlich näher am Verkehrswert bewertet werden. Für Ärzte, die Praxisimmobilien oder vermietete Wohnimmobilien erben, kann das eine deutlich höhere Steuerlast bedeuten. Die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (85 % oder 100 % Verschonung) gelten grundsätzlich auch für Arztpraxen, erfordern aber die Fortführung des Betriebs über mindestens fünf bzw. sieben Jahre. Lebzeitige Schenkungen alle zehn Jahre nutzen die Freibeträge wiederholt und reduzieren den Nachlass.
Wann gilt das nicht?
Das selbstgenutzte Familienheim bleibt für Ehegatten und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei. Auch kleine Erbschaften innerhalb der Freibeträge bleiben steuerfrei.
Ärzteversichert berät Ärzte zur steueroptimalen Nachfolgeplanung und vermittelt spezialisierte Erb- und Steuerrechtsexperten.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →