Eine Erbschaft bietet Ärzten die Chance auf erheblichen Vermögenszuwachs und gegebenenfalls die Übernahme einer etablierten Praxis, birgt jedoch das Risiko hoher Erbschaftsteuerlast, komplexer Erbengemeinschaften und der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten. Besonders bei Praxiserbschaften ist eine schnelle Entscheidung über Fortführung oder Abwicklung erforderlich.
Hintergrund
Vorteile: steuerfreie Übertragung innerhalb der Freibeträge (500.000 € Ehegatte, 400.000 € Kind), Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (bis zu 100 % steuerfrei bei siebenjähriger Fortführung) und die Möglichkeit, eine bestehende Praxis mit Patientenstamm zu übernehmen. Nachteile: Erbschaftsteuer bei Überschreitung der Freibeträge (Steuersätze 7–30 %), Pflicht zur Fortführung bei Betriebsvermögensverschonung, Konflikte in Erbengemeinschaften und die Haftung für Praxisverbindlichkeiten bei Gesamtrechtsnachfolge. Die sechswöchige Frist zur Erbausschlagung erfordert schnelle Entscheidungen.
Wann gilt das nicht?
Bei überschuldeten Nachlässen sollte die Erbschaft ausgeschlagen werden. Auch bei reinem Geldvermögen unter den Freibeträgen entfällt die Erbschaftsteuer vollständig.
Ärzteversichert berät Ärzte zu den versicherungstechnischen Aspekten von Erbschaften und vermittelt spezialisierte Erb- und Steuerrechtsberater.
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