Ab 2026 wirken sich die aktualisierten Immobilienbewertungsverfahren auch auf Praxisübergaben aus, da der steuerliche Wert von Praxisimmobilien steigt, während die Betriebsvermögensverschonung nach §13a ErbStG für Arztpraxen grundsätzlich weiterhin eine bis zu 100%ige Steuerbefreiung ermöglicht. Die Voraussetzungen für die Verschonung werden jedoch strenger überprüft.
Hintergrund
Die Betriebsvermögensverschonung setzt voraus, dass die Praxis mindestens fünf (Regelverschonung, 85 %) oder sieben Jahre (Optionsverschonung, 100 %) fortgeführt wird und die Lohnsumme nicht unter einen bestimmten Prozentsatz fällt. Bei Einzelpraxen mit weniger als fünf Mitarbeitern entfällt die Lohnsummenprüfung. Problematisch: Verwaltungsvermögen (z. B. vermietete Praxisräume, Wertpapierdepots im Betriebsvermögen) wird nicht verschont. Die Finanzverwaltung prüft zunehmend, ob der ideelle Praxiswert (Goodwill) angemessen bewertet wurde.
Wann gilt das nicht?
Bei Praxisschließung statt Fortführung entfällt die Betriebsvermögensverschonung vollständig. Auch bei Überschreitung der 26-Mio.-€-Grenze für Betriebsvermögen gelten strengere Regeln.
Ärzteversichert berät Ärzte zur steueroptimalen Praxisübergabe und koordiniert die Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Nachfolgeplanern.
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