Die Betriebsvermögensverschonung nach §13a ErbStG ermöglicht es, eine Arztpraxis zu 85 % oder sogar 100 % erbschaftsteuerfrei an die nächste Generation zu übergeben, sofern der Nachfolger die Praxis mindestens fünf bzw. sieben Jahre fortführt. Das macht die innerfamiliäre Praxisübergabe deutlich attraktiver als den Verkauf an Dritte.
Hintergrund
Vorteile: Bis zu vollständige Steuerbefreiung des Praxiswerts, Erhalt des Patientenstamms und der Mitarbeiter, keine Liquiditätsbelastung durch Erbschaftsteuer bei Fortführung. Die Lohnsummenklausel entfällt bei Praxen mit weniger als fünf Mitarbeitern. Nachteile: Der Nachfolger ist an die Fortführungspflicht gebunden – bei vorzeitigem Verkauf oder Schließung wird die Steuer nachgefordert. Verwaltungsvermögen (vermietete Immobilien, Wertpapiere) im Praxisvermögen wird nicht verschont. Die Bewertung des ideellen Praxiswerts ist streitanfällig, und die Finanzverwaltung kann höhere Werte ansetzen als vom Steuerpflichtigen erklärt.
Wann gilt das nicht?
Bei Praxisverkauf an fremde Dritte greift die Erbschaftsteuerverschonung nicht – hier wird der Veräußerungsgewinn einkommensteuerlich erfasst. Auch bei sehr großen Praxen über 26 Mio. € gelten verschärfte Regeln.
Ärzteversichert berät Ärzte zur optimalen Gestaltung der Praxisübergabe und stimmt die Nachfolgeplanung mit den Versicherungskonzepten ab.
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