Ab 2026 erlauben aktualisierte Berufsordnungen mehrerer Landesärztekammern eine erweiterte sachliche Praxiswerbung, insbesondere im digitalen Bereich: Informative Social-Media-Auftritte, Praxis-Websites mit Patientenbewertungen und sachliche Google-Ads werden zunehmend als berufsrechtlich zulässig anerkannt. Das absolute Werbeverbot für Ärzte gehört der Vergangenheit an.
Hintergrund
Die Liberalisierung folgt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das wiederholt betont hat, dass sachliche und informative Werbung durch die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geschützt ist. Konkret erlaubt sind: Praxis-Websites mit Leistungsbeschreibungen, sachliche Social-Media-Posts zu Gesundheitsthemen, Online-Terminbuchung mit Bewertungsoptionen und informative Praxis-Newsletter. Weiterhin verboten bleiben irreführende oder vergleichende Werbung, Erfolgsversprechen und anpreisende Darstellungen. Die Grenzen zwischen erlaubter Information und unzulässiger Anpreisung werden durch die Rechtsprechung laufend konkretisiert.
Wann gilt das nicht?
Reißerische oder marktschreierische Werbung bleibt berufswidrig. Auch Kooperationen mit Influencern gegen Bezahlung verstoßen gegen die Berufsordnung, wenn der werberische Charakter nicht transparent gemacht wird.
Ärzteversichert informiert Ärzte über berufsrechtlich zulässige Werbeformen und berät zur Rechtsschutzversicherung bei berufsrechtlichen Auseinandersetzungen.
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