Ab 2026 gestattet die Mehrheit der Landesärztekammern ein erweitertes Spektrum digitaler Marketingmaßnahmen, darunter SEO-optimierte Praxis-Websites, sachliche Social-Media-Kampagnen und informative Video-Inhalte, solange der Informationscharakter gewahrt bleibt. Die Grenze zwischen erlaubtem Marketing und unzulässiger Werbung verschiebt sich damit weiter zugunsten der Ärzte.

Hintergrund

Konkret bedeutet das: Ärzte dürfen auf ihrer Website Behandlungsmethoden detailliert beschreiben, Patienteninformationen als Blog oder Video bereitstellen und über Online-Terminbuchungssysteme neue Patienten ansprechen. Suchmaschinenoptimierung (SEO) und bezahlte Suchanzeigen (Google Ads) sind zulässig, sofern die Anzeigen sachlich formuliert sind. Neu ist die zunehmende Akzeptanz von Video-Content auf Plattformen wie YouTube – Praxis-Vorstellungen und fachliche Erklärvideos gelten als informative Kommunikation. Die Darstellung muss stets berufswürdig sein und darf keine Heilversprechen enthalten.

Wann gilt das nicht?

Werbung auf Bewertungsportalen gegen Bezahlung (gefälschte Bewertungen) und die Nutzung von Patientenfotos ohne ausdrückliche Einwilligung bleiben unzulässig. Auch aggressive Ansprache von Patienten anderer Praxen ist berufswidrig.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der berufsrechtlich konformen Marketingplanung und empfiehlt passende Rechtsschutzversicherungen.

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