Ab 2026 bleiben die steuerlichen Rahmenbedingungen für ETF-Portfolios weitgehend stabil: Die Teilfreistellung von 30 % bei Aktienfonds und 15 % bei Mischfonds gilt unverändert, und der Sparerpauschbetrag liegt bei 1.000 € (2.000 € für Verheiratete). Diskutiert wird jedoch eine mögliche Reform der Abgeltungssteuer zugunsten des persönlichen Einkommensteuersatzes.
Hintergrund
Für Ärzte mit substanziellen ETF-Portfolios (über 100.000 €) ist die potenzielle Abschaffung der Abgeltungssteuer relevant: Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % würde die Besteuerung von Kapitalerträgen deutlich steigen (aktuell 26,375 % inkl. Soli). Thesaurierende ETFs werden durch die Vorabpauschale besteuert, deren Höhe vom Basiszins der Bundesbank abhängt – dieser ist nach den Zinssteigerungen der letzten Jahre wieder spürbar. Ärzte sollten die Ausschöpfung des Sparerpauschbetrags sicherstellen und bei großen Depots die steuerliche Entwicklung beobachten.
Wann gilt das nicht?
ETFs in Rürup-Renten oder fondsgebundenen Rentenversicherungen unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, sondern der nachgelagerten Besteuerung. Auch ETFs in GmbH-Strukturen haben eine abweichende Besteuerung.
Ärzteversichert berät Ärzte zur steueroptimalen Strukturierung des ETF-Portfolios im Gesamtkontext von Versorgungswerk und privater Altersvorsorge.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →