Ab 2026 verschärft die Finanzverwaltung ihre Prüfungspraxis bei Familiengesellschaften, insbesondere bei der Frage, ob die Gewinnverteilung dem Fremdvergleich standhält und ob minderjährige Gesellschafter tatsächlich Mitunternehmer sind. Ärzte mit bestehenden Familiengesellschaften sollten ihre Vertragsgestaltung prüfen lassen.
Hintergrund
Familiengesellschaften (häufig GbR oder KG) ermöglichen Ärzten, Einkünfte auf Familienmitglieder mit niedrigerem Steuersatz zu verteilen und Vermögen steuergünstig zu übertragen. Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Strukturen nur, wenn der Gesellschaftsvertrag einem Fremdvergleich standhält: angemessene Gewinnverteilung, tatsächliche Mitunternehmerschaft und wirtschaftliche Substanz. Ab 2026 werden vermögensverwaltende Familiengesellschaften verstärkt daraufhin geprüft, ob die Beteiligung minderjähriger Kinder nur steuerlich motiviert ist. Die Grunderwerbsteuer bei Immobilienübertragungen in Familiengesellschaften bleibt weiterhin befreit.
Wann gilt das nicht?
Bei sehr kleinen Vermögen (unter den Schenkungsfreibeträgen) ist eine Familiengesellschaft steuerlich wenig sinnvoll. Auch bei einfachen Familienverhältnissen ohne Vermögensübertragungsbedarf überwiegt der Verwaltungsaufwand.
Ärzteversichert berät Ärzte zur steueroptimalen Vermögensstrukturierung und vermittelt spezialisierte Steuer- und Rechtsberater für Familiengesellschaften.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →