Ab 2026 werden telemedizinische Leistungen durch neue EBM-Ziffern besser vergütet und PKV-Tarife erstatten Videosprechstunden zunehmend wie persönliche Konsultationen, sodass die Fernbehandlung für Ärzte wirtschaftlich attraktiver wird. Die Erstbehandlung per Video wird unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls erstattungsfähig.

Hintergrund

Die wichtigsten Neuerungen: Neue EBM-Ziffern für Videosprechstunden werden der Vergütung von Präsenzterminen angenähert und die bisherige 30 %-Obergrenze für Videokonsultationen wird gelockert. Mehrere PKV-Versicherer aktualisieren ihre Tarife, um Telemedizin-Leistungen explizit einzuschließen – einschließlich digitaler Nachsorge und Telemonitoring. Die GOÄ-Erstattung für Fernbehandlungen wird durch analoge Bewertung sichergestellt. Voraussetzung bleibt, dass die Behandlung medizinisch vertretbar ist und die Patientenidentität gesichert wird.

Wann gilt das nicht?

Leistungen, die zwingend eine körperliche Untersuchung erfordern (Operationen, invasive Diagnostik), sind von der Fernbehandlung ausgenommen. Auch bei fehlender technischer Ausstattung des Patienten entfällt die Möglichkeit.

Ärzteversichert berät Ärzte zur Erstattungssicherheit von Telemedizin-Leistungen und zur Absicherung der Fernbehandlung durch passende Haftpflicht- und Cyber-Versicherungen.

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