Ärzte mit regelmäßiger Telemedizin-Praxis berichten, dass Videosprechstunden bei Folgeterminen, Befundbesprechungen und Chroniker-Monitoring die Patientenzufriedenheit und Praxiseffizienz deutlich steigern – vorausgesetzt, klare Indikationskriterien definieren, welche Konsultationen sich für die Fernbehandlung eignen. Die Erstattung durch GKV und PKV funktioniert mittlerweile zuverlässig.
Hintergrund
Erfahrungswerte: Am besten geeignet sind Folgekonsultationen bei bekannten Patienten, Medikamenten-Reviews, Befundbesprechungen und die psychotherapeutische Nachsorge. Für die Technik empfehlen Praxen zertifizierte Videodienst-Anbieter (KBV-zertifiziert), die DSGVO-konform arbeiten. Die Abrechnung erfolgt über die Videosprechstunden-Ziffern im EBM (z. B. 01450) oder analog nach GOÄ. Wichtig: Die Dokumentationspflichten gelten wie bei Präsenzterminen – Anamnese, Befund und Therapieempfehlung müssen vollständig dokumentiert werden.
Wann gilt das nicht?
Erstbehandlungen bei unbekannten Patienten sind nur eingeschränkt möglich. Auch bei Notfällen und Erkrankungen, die eine körperliche Untersuchung erfordern, ist die Fernbehandlung ungeeignet.
Ärzteversichert berät Ärzte zur Haftpflichtabsicherung bei Telemedizin und zur korrekten Abrechnung von Fernbehandlungsleistungen.
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