Das ehemals strikte Fernbehandlungsverbot nach §7 Abs. 4 MBO-Ä ist seit der Liberalisierung 2018 schrittweise gelockert worden und 2026 in allen Landesärztekammern so angepasst, dass ausschließliche Fernbehandlung im Einzelfall zulässig ist, sofern dies ärztlich vertretbar ist. Die vollständige Aufhebung des Verbots ist faktisch vollzogen.
Hintergrund
Die Berufsordnung erlaubt 2026 die Fernbehandlung ohne vorherigen persönlichen Kontakt, wenn die Diagnose per Kommunikationsmedium verantwortungsvoll gestellt werden kann. Die Voraussetzungen: angemessene Befunderhebung (Anamnese, verfügbare Vorbefunde), Aufklärung des Patienten über die Grenzen der Fernbehandlung und Dokumentation nach den gleichen Standards wie bei Präsenzterminen. Für bestimmte Fachgebiete (Psychotherapie, Dermatologie, Allgemeinmedizin) hat sich die Fernbehandlung als Regelversorgung etabliert. Die Haftungsmaßstäbe entsprechen denen der Präsenzbehandlung.
Wann gilt das nicht?
Bei Erkrankungen, die zwingend eine körperliche Untersuchung erfordern (chirurgische Eingriffe, Notfälle), bleibt die persönliche Vorstellung Pflicht. Auch bei Minderjährigen bestehen teilweise strengere Regelungen.
Ärzteversichert berät Ärzte zu den berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Fernbehandlung und empfiehlt passende Haftpflichtversicherungen für Telemedizin.
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