Ärzte, die Fernbehandlungen routinemäßig durchführen, empfehlen eine klare Definition von Indikationen und Kontraindikationen für die Video-Sprechstunde, eine lückenlose Dokumentation und die schriftliche Einwilligung des Patienten, die über die Grenzen der Fernbehandlung aufklärt. Die meisten Haftungsfälle entstehen durch unzureichende Dokumentation.
Hintergrund
Bewährte Praxistipps: Einen internen Katalog erstellen, welche Beschwerdebilder per Video behandelt werden und welche zwingend eine persönliche Vorstellung erfordern. Die Aufklärung über Grenzen der Fernbehandlung standardisieren und digital einholen. Einen zertifizierten Videodienstanbieter nutzen, der DSGVO-konform arbeitet und eine stabile Verbindungsqualität bietet. Bei Unsicherheit über die Diagnose immer zur Präsenzvorstellung einladen – lieber einmal zu viel als einmal zu wenig. Die Berufshaftpflicht auf Telemedizin-Deckung prüfen, da nicht alle Altverträge diese umfassen.
Wann gilt das nicht?
Bei Notfallsituationen und Erkrankungen, die eine körperliche Untersuchung erfordern, ist die Fernbehandlung kontraindiziert. Auch bei eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit des Patienten sollte auf persönliche Vorstellung bestanden werden.
Ärzteversichert prüft bestehende Berufshaftpflichtpolicen auf Telemedizin-Deckung und berät zur Absicherung der Fernbehandlungspraxis.
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