Die Lockerung des Fernbehandlungsverbots bietet Ärzten erweiterte Behandlungsmöglichkeiten, bessere Erreichbarkeit für Patienten und zusätzliche Honoraroptionen durch Telemedizin-Ziffern. Gleichzeitig steigt die Verantwortung für korrekte Indikationsstellung und Dokumentation, da die Haftungsmaßstäbe der Präsenzbehandlung gelten.
Hintergrund
Vorteile: breiteres Behandlungsangebot ohne räumliche Beschränkung, Zeitersparnis für Arzt und Patient, bessere Versorgung ländlicher Regionen und chronisch Kranker, wirtschaftliches Zusatzpotenzial durch Telemedizin-Abrechnung. Nachteile: eingeschränkte diagnostische Möglichkeiten ohne physische Untersuchung, erhöhtes Haftungsrisiko bei Fehldiagnosen, technische Abhängigkeit von stabiler Internetverbindung und Videodienstanbietern, mögliche Beeinträchtigung der Arzt-Patienten-Beziehung und nicht alle Berufshaftpflichtpolicen decken Telemedizin ab.
Wann gilt das nicht?
Bei chirurgischen Fachgebieten und Notfallmedizin ist die Fernbehandlung nur ergänzend einsetzbar. Auch bei Patienten ohne technische Ausstattung oder digitale Kompetenz bleibt die Präsenzbehandlung erforderlich.
Ärzteversichert prüft bestehende Berufshaftpflichtverträge auf Telemedizin-Einschluss und berät zur optimalen Absicherung der Fernbehandlungspraxis.
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