Ab 2026 profitieren verheiratete Ärzte von angehobenen Grundfreibeträgen bei Zusammenveranlagung und dem Ehegattensplitting, das bei unterschiedlich hohen Einkommen eine erhebliche Steuerersparnis ermöglicht. Die PKV-Regelungen bei Heirat bleiben unverändert – jeder Ehepartner behält seinen individuellen Vertrag.

Hintergrund

Die Heirat löst mehrere finanzielle Weichenstellungen aus: Die Wahl der Steuerklassenkombination (III/V oder IV/IV) beeinflusst die monatliche Steuerlast und das Elterngeld. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.192 €. In der PKV ändert sich durch die Heirat nichts am individuellen Vertrag, aber der nichterwerbstätige Ehepartner muss sich selbst versichern (PKV oder freiwillig GKV). Ein Ehevertrag ist für Ärzte mit Praxisvermögen dringend empfohlen, um den Zugewinnausgleich im Scheidungsfall zu regeln.

Wann gilt das nicht?

Bei annähernd gleich hohen Einkommen beider Partner ist der Splittingvorteil gering. Auch bei getrennter Veranlagung (auf Antrag) entfällt das Ehegattensplitting.

Ärzteversichert berät Ärzte zu den versicherungstechnischen und finanziellen Auswirkungen der Heirat und empfiehlt die optimale Absicherung für beide Partner.

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