Ab 2026 steigt der monatliche Höchstbeitrag für freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung auf über 1.400 Euro, da er an die neue Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt ist. Für Ärzte mit Versorgungswerk-Mitgliedschaft kann eine ergänzende freiwillige DRV-Einzahlung steuerlich attraktiv sein, da die Beiträge vollständig als Sonderausgaben absetzbar sind. Zudem zählt 2026 erstmals das volle Jahr ohne anteilige Kürzung der Steuerabzugsfähigkeit.

Hintergrund

Die freiwillige Versicherung in der DRV steht allen Personen offen, die nicht pflichtversichert sind – also auch niedergelassenen Ärzten mit Befreiung nach § 6 SGB VI. Der Mindestbeitrag liegt bei rund 100 Euro monatlich. Einzahlungen sichern nicht nur Rentenansprüche, sondern können auch die Wartezeit für Reha-Leistungen und Erwerbsminderungsrente erfüllen helfen.

Wann gilt das nicht?

Pflichtmitglieder der DRV (z. B. angestellte Ärzte ohne Befreiung) können keine zusätzlichen freiwilligen Beiträge zahlen – für sie gelten die Pflichtbeiträge. Auch die Steuervorteile entfallen teilweise, wenn der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen bereits durch Versorgungswerk-Beiträge ausgeschöpft ist.

Ärzteversichert hilft bei der Berechnung, ob freiwillige DRV-Beiträge im individuellen Fall eine sinnvolle Ergänzung zur Versorgungswerk-Rente darstellen.

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