Ab 2026 werden Elektro- und Hybridfahrzeuge im Praxis-Fuhrpark steuerlich weiterhin begünstigt, wobei für reine Elektroautos die reduzierte Bemessungsgrundlage von 0,25 % des Bruttolistenpreises für die private Nutzung gilt. Gleichzeitig verschärft die Finanzverwaltung die Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher, die nun manipulationssicher und GPS-gestützt sein müssen. Für Praxisinhaber bedeutet das: die Anschaffungsentscheidung zwischen Verbrenner und E-Auto hat 2026 noch stärkere steuerliche Auswirkungen.
Hintergrund
Die 1-%-Regelung bleibt für Verbrenner und Plug-in-Hybride mit weniger als 80 km elektrischer Reichweite bestehen. Bei der Abschreibung können Praxisinhaber die degressive AfA nutzen, die 2026 weiterhin gilt. Ladestationen auf dem Praxisgelände können als Betriebsausgabe abgesetzt werden, und der Ladestrom für betriebliche Fahrzeuge ist umsatzsteuerfrei an Mitarbeiter abgebbar.
Wann gilt das nicht?
Für rein privat genutzte Fahrzeuge greifen keine steuerlichen Praxisvorteile. Auch bei Leasingfahrzeugen gelten teilweise abweichende Regelungen hinsichtlich der Bilanzierung. Ärzte ohne eigene Praxis (Angestellte) können nur die Entfernungspauschale geltend machen.
Ärzteversichert berät Praxisinhaber zur steueroptimalen Gestaltung des Praxis-Fuhrparks und der passenden Kfz-Versicherung.
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