Ab 2026 steigt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung auf voraussichtlich über 8.000 Euro monatlich (West), wodurch angestellte Ärzte ohne Befreiung nach § 6 SGB VI höhere Pflichtbeiträge zahlen. Der Beitragssatz bleibt bei 18,6 %, doch die absolute Beitragslast steigt durch die angehobene Bemessungsgrenze. Für befreite Ärzte mit Versorgungswerk-Mitgliedschaft ändert sich an der DRV-Pflicht nichts, wohl aber an den Mindestbeiträgen für freiwillige Einzahlungen.
Hintergrund
Die Befreiung von der DRV-Pflicht nach § 6 SGB VI gilt nur für kammerfähige ärztliche Tätigkeiten. Ärzte in nicht-ärztlichen Nebentätigkeiten (z. B. Geschäftsführung, Beratung) können trotz Befreiung DRV-pflichtig sein. Die Rentenerhöhung 2026 wird voraussichtlich moderat ausfallen und die Kaufkraft der DRV-Renten nur teilweise sichern.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärzte, die von der DRV befreit sind und ausschließlich ärztlich tätig sind, zahlen keine DRV-Beiträge. Auch Ärzte im Beamtenverhältnis (z. B. öffentlicher Gesundheitsdienst) sind von der DRV-Pflicht ausgenommen.
Ärzteversichert berät zur optimalen Altersvorsorgestrategie und prüft, ob neben dem Versorgungswerk auch freiwillige DRV-Beiträge sinnvoll sind.
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