Erfahrene Ärzte empfehlen dringend, die Befreiung von der DRV-Pflicht bei jedem Stellenwechsel erneut zu beantragen, da sie nicht automatisch übertragen wird und rückwirkende Beitragsforderungen drohen können. Viele Ärzte haben aus ihrer Zeit als Medizinstudierende oder in nicht-ärztlichen Nebenjobs bereits DRV-Ansprüche erworben, die sie nicht verfallen lassen sollten. Ein häufiger Tipp: die persönliche Renteninformation der DRV anfordern und prüfen, ob die Mindestwartezeit von fünf Jahren erreicht ist.

Hintergrund

Ärzte berichten, dass die Befreiung nach § 6 SGB VI nur für die konkrete Beschäftigung gilt, nicht generell für die Person. Bei einem Wechsel vom Krankenhaus in die Niederlassung oder ins MVZ muss die Befreiung erneut beantragt werden. Erfahrene Kollegen empfehlen, den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn zu stellen, um rückwirkend befreit zu werden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in verbeamteten Positionen oder in der Ausbildung (PJ) unterliegen anderen Regelungen. Auch bei geringfügiger Beschäftigung gelten besondere Befreiungsmöglichkeiten.

Ärzteversichert unterstützt Ärztinnen und Ärzte bei der korrekten DRV-Befreiung und der Optimierung bestehender Rentenansprüche im Gesamtvorsorgekonzept.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →