Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) tritt 2026 in die operative Umsetzungsphase und schafft einen rechtlichen Rahmen für die Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten zu Forschungs- und Versorgungszwecken, wobei Ärzte neue Informations- und Dokumentationspflichten beachten müssen. Patienten erhalten erweiterte Widerspruchsrechte, während Forschungseinrichtungen unter strengen Datenschutzauflagen leichter auf pseudonymisierte Behandlungsdaten zugreifen können. Für Praxisinhaber bedeutet dies einen zusätzlichen Compliance-Aufwand bei der Datenverarbeitung.
Hintergrund
Das GDNG ergänzt die DSGVO um spezifische Regelungen für das Gesundheitswesen. Ein zentrales Forschungsdatenzentrum soll pseudonymisierte Daten bündeln und für zugelassene Forschungsprojekte bereitstellen. Ärzte sind verpflichtet, Patienten über die Datennutzung zu informieren und den Widerspruch zu dokumentieren.
Wann gilt das nicht?
Für rein privatärztliche Daten ohne Kassenbezug gelten teilweise abweichende Regelungen. Auch Daten aus Psychotherapien unterliegen besonders strengem Schutz und sind von der Sekundärnutzung weitgehend ausgenommen.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die Datenschutz-Compliance im Zuge des GDNG zu überprüfen und eine Cyberversicherung mit Datenschutz-Rechtsschutzkomponente abzuschließen.
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