Praxisinhaber empfehlen, die Datenschutzerklärung frühzeitig an die GDNG-Anforderungen anzupassen und standardisierte Informationsblätter zur Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten an der Anmeldung bereitzuhalten. Der häufigste Tipp: den Datenschutzbeauftragten der Praxis (sofern vorhanden) oder einen externen Berater mit der GDNG-Compliance beauftragen, um rechtliche Risiken zu minimieren. Viele Ärzte berichten, dass der tatsächliche Mehraufwand nach der einmaligen Einrichtung der Prozesse überschaubar ist.

Hintergrund

Erfahrene Kollegen berichten, dass die Patientenreaktion auf die GDNG-Information überwiegend neutral ist – die meisten Patienten akzeptieren die Datennutzung. Wichtig ist, den Widerspruch einfach und dokumentiert zu ermöglichen. Ärzte in Forschungspraxen sehen im GDNG auch Chancen, da die vereinfachte Datennutzung eigene Forschungskooperationen erleichtert.

Wann gilt das nicht?

Für Praxen ohne elektronische Dokumentation oder mit sehr kleinem Patientenstamm ist der Aufwand minimal. Auch Ärzte in Kliniken müssen sich weniger mit den operativen Details befassen, da die Klinik-Compliance-Abteilung die Umsetzung übernimmt.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine Cyberversicherung mit Datenschutz-Baustein gerade bei erweiterter Datenverarbeitung nach dem GDNG einen wichtigen Schutz bietet.

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