Ab 2026 erweitern mehrere BU-Versicherer ihre Gesundheitsfragen um spezifischere Abfragen zu psychischen Vorerkrankungen und ambulanten Behandlungen, während gleichzeitig digitale Gesundheitsdaten (z. B. aus der ePA) perspektivisch eine Rolle bei der Risikoprüfung spielen könnten. Für Ärzte bedeutet dies, dass die vollständige und korrekte Beantwortung der Gesundheitsfragen noch wichtiger wird, um eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung zu vermeiden. Unvollständige Angaben können im Leistungsfall zur Vertragsanfechtung führen.
Hintergrund
Die Gesundheitsfragen der BU beziehen sich typischerweise auf die letzten fünf bis zehn Jahre und umfassen stationäre und ambulante Behandlungen, Arbeitsunfähigkeitszeiten und laufende Medikamenteneinnahmen. Ärzte sollten vor Antragstellung alle Behandlungsunterlagen zusammentragen und im Zweifelsfall jede Konsultation angeben – auch Bagatellfälle.
Wann gilt das nicht?
Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen (§ 19 ff. VVG) kann der Versicherer unvollständige Angaben nicht mehr anfechten – in der Regel nach zehn Jahren bzw. fünf Jahren bei nicht vorsätzlicher Falschbeantwortung. Auch nachträgliche Gesundheitsänderungen nach Vertragsabschluss müssen nicht gemeldet werden.
Ärzteversichert unterstützt Ärztinnen und Ärzte bei der korrekten Beantwortung der Gesundheitsfragen und der Auswahl von BU-Tarifen mit fairer Risikoprüfung.
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