Die Gesundheitsprüfung bei BU-Tarifen mit abstrakter Verweisung unterscheidet sich in den gestellten Fragen nicht von Tarifen ohne Verweisung – der entscheidende Unterschied liegt im Leistungsfall, wo der Versicherer bei abstrakter Verweisung auf eine andere zumutbare Tätigkeit verweisen kann. Für Ärzte werden bei der Antragstellung in beiden Fällen Fragen zu Vorerkrankungen, ambulanten und stationären Behandlungen, Arbeitsunfähigkeit und Medikamenteneinnahme der letzten fünf bis zehn Jahre gestellt. Der Verzicht auf abstrakte Verweisung ist für Ärzte besonders wichtig, da sie nicht auf eine andere Berufstätigkeit verwiesen werden sollten.

Hintergrund

Die abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Versicherer im Leistungsfall prüft, ob der Arzt theoretisch eine andere berufliche Tätigkeit ausüben könnte – etwa als medizinischer Gutachter statt als operativ tätiger Chirurg. Hochwertige BU-Tarife für Ärzte verzichten auf abstrakte Verweisung und prüfen ausschließlich, ob die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit noch möglich ist.

Wann gilt das nicht?

Einige günstige BU-Tarife mit abstrakter Verweisung haben tatsächlich vereinfachte Gesundheitsfragen – diese bieten aber im Leistungsfall deutlich schlechteren Schutz und sind für Ärzte nicht empfehlenswert.

Ärzteversichert empfiehlt Ärztinnen und Ärzten ausschließlich BU-Tarife ohne abstrakte Verweisung und mit ärztespezifischen Klauseln.

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