Ärztespezifische BU-Klauseln wie die Infektionsklausel, die Strahlenklausel oder die OP-Klausel erfordern bei der Antragstellung in der Regel keine zusätzlichen Gesundheitsfragen über die Standard-Gesundheitsprüfung hinaus. Die Klauseln erweitern lediglich den Leistungsumfang im BU-Fall und werden bei der Risikoprüfung über die berufliche Tätigkeit und Fachrichtung des Arztes bewertet. Entscheidend ist, die richtige Fachrichtung im Antrag anzugeben, da davon die verfügbaren Klauseln abhängen.
Hintergrund
Die Infektionsklausel leistet, wenn ein Arzt durch behördlich angeordnetes Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz nicht mehr arbeiten darf. Die OP-Klausel greift bei Verlust der Feinmotorik, die Strahlenklausel bei Überschreiten der zulässigen Strahlendosis. Für diese Klauseln prüft der Versicherer primär die berufliche Tätigkeit und das damit verbundene Risikoprofil.
Wann gilt das nicht?
Bei Ärzten in rein administrativer Tätigkeit (z. B. medizinische Geschäftsführung) sind Infektions- und OP-Klausel meist nicht einschließbar, da kein entsprechendes Berufsrisiko besteht. Auch für Ärzte in der Forschung ohne Patientenkontakt gelten Einschränkungen.
Ärzteversichert prüft, welche ärztespezifischen BU-Klauseln zur individuellen Fachrichtung und Tätigkeit passen, und sichert den optimalen Berufsschutz.
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