Im BU-Leistungsfall verlangt der Versicherer eine erneute, umfassende Gesundheitsprüfung, die ärztliche Atteste, Befundberichte, eine detaillierte Darstellung der konkreten Funktionseinschränkungen im Berufsalltag und eine Schweigepflichtentbindung für die behandelnden Ärzte umfasst. Anders als bei Antragstellung geht es hier nicht um Vorerkrankungen, sondern um den Nachweis, dass die aktuelle gesundheitliche Einschränkung die Ausübung des ärztlichen Berufs zu mindestens 50 % verhindert. Zusätzlich kann der Versicherer eine Begutachtung durch einen von ihm benannten Arzt verlangen.
Hintergrund
Der Leistungsantrag enthält typischerweise einen mehrseitigen Fragebogen zu Art und Umfang der Beschwerden, den konkreten Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit, bisherigen Behandlungsmaßnahmen und der Prognose. Ärzte sollten die Funktionseinschränkungen möglichst konkret und bezogen auf ihre spezifische Tätigkeit beschreiben – z. B. „kann nicht länger als 30 Minuten stehen" statt „Rückenschmerzen".
Wann gilt das nicht?
Bei der Infektionsklausel genügt häufig der Nachweis des behördlichen Tätigkeitsverbots ohne umfassende Gesundheitsprüfung. Auch bei offensichtlicher Berufsunfähigkeit (z. B. nach schwerem Unfall) ist die Prüfung in der Regel beschleunigt.
Ärzteversichert unterstützt Ärztinnen und Ärzte bei der Zusammenstellung der Unterlagen für den BU-Leistungsantrag und der optimalen Darstellung der Einschränkungen.
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