Bei einer Teilanerkennung der BU prüft der Versicherer, in welchem prozentualen Umfang der Arzt seinen Beruf noch ausüben kann, und verlangt dafür detaillierte Gesundheitsnachweise über die konkreten Funktionseinschränkungen im beruflichen Alltag. Gefragt wird nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (Stunden pro Tag, Art der noch möglichen Tätigkeiten) und ob eine reduzierte Berufsausübung medizinisch vertretbar ist. Die meisten BU-Verträge leisten ab einer Berufsunfähigkeit von 50 %, einige bereits ab 25 %.
Hintergrund
Die Teilanerkennung ist für Ärzte relevant, die zwar nicht mehr vollumfänglich, aber noch teilweise in ihrem Beruf arbeiten können – z. B. ein Chirurg, der keine Operationen mehr durchführen kann, aber noch ambulante Sprechstunden halten darf. Der Versicherer stellt spezifische Fragen zur täglichen Arbeitsbelastung, zur Art der noch ausübbaren Tätigkeiten und zur medizinischen Prognose.
Wann gilt das nicht?
Einige BU-Verträge kennen keine Teilanerkennung und zahlen nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit. Auch bei befristeter Anerkennung wird der Grad der Berufsunfähigkeit regelmäßig überprüft und kann sich ändern.
Ärzteversichert achtet bei der BU-Tarifauswahl darauf, dass eine Teilanerkennungsklausel enthalten ist, und unterstützt im Leistungsfall bei der Dokumentation.
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