Freiberuflich tätige Ärzte bleiben auch 2026 grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit, da ärztliche Tätigkeit als freier Beruf nach § 18 EStG gilt. Die Finanzverwaltung überprüft jedoch zunehmend strenger, ob bestimmte Praxismodelle – insbesondere Ärzte-GmbHs, gewerblich strukturierte MVZ und Nebentätigkeiten wie Kosmetik oder IGeL-Leistungen – die Gewerbesteuerpflicht auslösen. Für 2026 wurden die Gewerbesteuer-Hebesätze in vielen Kommunen angehoben, was die Steuerlast bei Pflichtigkeit weiter erhöht.
Hintergrund
Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist bei Ärzten in gemischten Praxismodellen komplex. Eine Ärzte-GmbH unterliegt automatisch der Gewerbesteuer. Auch eine Gemeinschaftspraxis mit einem nicht-ärztlichen Mitgesellschafter kann zur „gewerblich infizierten" Praxis werden, die dann vollständig gewerbesteuerpflichtig ist.
Wann gilt das nicht?
Einzelpraxen und rein ärztliche Gemeinschaftspraxen (BAG) sind von der Gewerbesteuer nicht betroffen. Auch ärztliche Nebentätigkeiten wie Gutachten und Vorträge gelten als freiberuflich, solange sie der ärztlichen Tätigkeit zuzuordnen sind.
Ärzteversichert arbeitet mit spezialisierten Steuerberatern zusammen und hilft Ärzten, die optimale Rechtsform für maximale Steuerersparnis zu finden.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →