Erfahrene Praxisinhaber warnen davor, nicht-ärztliche Partner (z. B. Heilpraktiker, Physiotherapeuten) in die Berufsausübungsgemeinschaft aufzunehmen, da dies zur gewerblichen Infektion der gesamten Praxis und damit zur Gewerbesteuerpflicht aller Gesellschafter führen kann. Der wichtigste Tipp: jede Änderung der Gesellschafterstruktur, neue Nebentätigkeiten und IGeL-Erweiterungen vorab mit einem auf Ärzte spezialisierten Steuerberater besprechen. Viele Ärzte berichten, dass die nachträgliche Feststellung der Gewerbesteuerpflicht durch das Finanzamt hohe Nachzahlungen und Zinsen verursachen kann.
Hintergrund
Die gewerbliche Infektion tritt ein, wenn auch nur ein geringer Anteil der Einkünfte gewerblicher Natur ist – dann wird die gesamte Praxis gewerbesteuerpflichtig. Abhilfe kann die Ausgliederung gewerblicher Tätigkeiten in eine separate Gesellschaft schaffen. Auch die Abgrenzung von ärztlichen IGeL-Leistungen und kosmetischen Behandlungen ist steuerlich sorgfältig zu dokumentieren.
Wann gilt das nicht?
Reine Einzelpraxen und Praxen ohne gewerbliche Nebentätigkeiten sind von der Problematik nicht betroffen. Auch die Vermietung von Praxisräumen an andere Ärzte gilt als Vermögensverwaltung, nicht als Gewerbebetrieb.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern eine jährliche steuerliche Überprüfung der Praxisstruktur, um unbeabsichtigte Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →