Ab 2026 gelten für Arztpraxen aktualisierte AfA-Tabellen für Medizingeräte, eine verlängerte degressive Abschreibungsmöglichkeit und strengere Anforderungen an die elektronische Übermittlung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) über ELSTER. Die EÜR bleibt für freiberufliche Ärzte die Standard-Gewinnermittlungsart, sofern sie nicht freiwillig bilanzieren. Neu ist die Pflicht zur strukturierten elektronischen Aufbewahrung von Belegen gemäß GoBD, die bei Betriebsprüfungen zunehmend gefordert wird.

Hintergrund

Freiberufliche Ärzte ermitteln ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG). Die degressive AfA ermöglicht eine beschleunigte Abschreibung von Investitionen, was die Steuerlast in den Anschaffungsjahren senkt. Für Praxen mit hohen Investitionen in Medizintechnik ist dies ein relevanter Steuervorteil.

Wann gilt das nicht?

Ärzte-GmbHs und MVZ in Kapitalgesellschaftsform sind zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Auch Einzelpraxen mit einem Umsatz über 600.000 Euro oder Gewinn über 60.000 Euro können vom Finanzamt zur Bilanzierung aufgefordert werden.

Ärzteversichert empfiehlt die Zusammenarbeit mit einem auf Ärzte spezialisierten Steuerberater, der die Gewinnermittlung optimiert und alle Abzugsmöglichkeiten ausschöpft.

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