Erfahrene Ärzte empfehlen, die Steigerungsfaktoren bei jeder Rechnung individuell und medizinisch begründet festzulegen sowie eine spezialisierte Abrechnungssoftware einzusetzen, die GOÄ-Ziffern automatisch auf Plausibilität prüft. Der häufigste Fehler: pauschale Anwendung des 2,3-fachen Satzes ohne schriftliche Begründung, was bei Steigerungen über den Schwellenwert zu Erstattungsproblemen mit PKV-Versicherern führt. Viele Kollegen berichten, dass ein externer Abrechnungsdienstleister die Honorare um 10–20 % steigern kann.

Hintergrund

Die GOÄ erlaubt bei persönlichen Leistungen Steigerungen bis zum 3,5-fachen Satz, bei technischen Leistungen bis zum 2,5-fachen. Ab dem 2,3-fachen (bzw. 1,8-fachen bei technischen Leistungen) ist eine individuelle Begründung auf der Rechnung erforderlich. Erfahrene Kollegen empfehlen, die Begründung knapp, aber medizinisch nachvollziehbar zu formulieren.

Wann gilt das nicht?

In Beihilfe-Abrechnungen gelten strengere Erstattungsregeln – Steigerungen über den Schwellenwert werden häufiger abgelehnt. Auch bei Klinikrechnungen (wahlärztliche Leistungen) gelten teilweise abweichende Abrechnungsmodalitäten.

Ärzteversichert unterstützt Ärztinnen und Ärzte bei der Auswahl geeigneter Abrechnungsdienstleister und der Optimierung der privatärztlichen Honorare.

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