Erfahrene Praxiskäufer empfehlen dringend, Immobilie, Praxisinventar und ideellen Praxiswert (Goodwill) im Kaufvertrag getrennt auszuweisen, da die Grunderwerbsteuer nur auf den Immobilienanteil anfällt. Der häufigste Fehler: einen Gesamtkaufpreis ohne Aufschlüsselung im Vertrag zu vereinbaren, wodurch das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf den vollen Betrag berechnen kann. Viele Ärzte berichten, dass eine professionelle Wertgutachten-Erstellung für die Immobilie die Steuerbelastung um tausende Euro senken kann.

Hintergrund

Die Zuordnung des Kaufpreises muss realistisch und nachvollziehbar sein – unrealistische Aufteilungen werden vom Finanzamt korrigiert. Ärzte empfehlen, die Aufteilung bereits in der Kaufvertragsverhandlung mit dem Steuerberater abzustimmen und im notariellen Vertrag festzuhalten. Bei Praxen in gemieteten Räumen entfällt die Grunderwerbsteuer vollständig.

Wann gilt das nicht?

Bei reinen Mietpraxen ohne Immobilienkauf ist die Grunderwerbsteuer kein Thema. Auch bei der Gründung einer neuen Praxis ohne Übernahme einer bestehenden Immobilie entfällt diese Steuer.

Ärzteversichert vermittelt spezialisierte Finanzierungsberater, die den gesamten Praxiskauf einschließlich Steueroptimierung professionell begleiten.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →