Die Gutachterkommissionen der Ärztekammern stellen 2026 in rund 25–30 % der begutachteten Fälle einen Behandlungsfehler fest, wobei Aufklärungsmängel und Dokumentationslücken zunehmend als eigenständige Fehlerquellen gewertet werden. Aktuelle Entscheidungen zeigen einen Trend zur strengeren Bewertung der ärztlichen Dokumentationspflicht – fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen werden als Beweiserleichterung zugunsten des Patienten interpretiert. Für Ärzte unterstreicht dies die Bedeutung einer lückenlosen Behandlungsdokumentation.

Hintergrund

Die Gutachterkommissionen sind außergerichtliche Schlichtungsstellen der Ärztekammern, die Behandlungsfehlervorwürfe kostenfrei für den Patienten und den Arzt prüfen. Ihre Entscheidungen sind nicht rechtsverbindlich, haben aber hohe faktische Bedeutung für Versicherungsregulierungen. Die häufigsten Fehlerquellen sind Diagnose- und Therapiefehler in den Bereichen Chirurgie, Orthopädie und Innere Medizin.

Wann gilt das nicht?

Die Gutachterkommission ist nicht zuständig für strafrechtliche Vorwürfe oder bereits rechtshängige Klagen. Auch bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden kann die Kommission das Verfahren einstellen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärztinnen und Ärzten eine leistungsstarke Berufshaftpflicht, die auch die Kosten für Gutachterkommissions-Verfahren und die anwaltliche Vertretung abdeckt.

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