Die Haftungslage für Gynäkologen bei geburtshilflichen Komplikationen verschärft sich 2026 durch aktualisierte Leitlinien der DGGG (Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe), steigende Schadensersatzforderungen und eine strengere Rechtsprechung zur Dokumentation des Geburtsverlaufs. Geburtsschäden gehören zu den teuersten Haftungsfällen in der Medizin, mit Schadensersatzsummen die regelmäßig mehrere Millionen Euro erreichen. Für Gynäkologen mit geburtshilflicher Tätigkeit ist eine Berufshaftpflicht mit ausreichender Deckungssumme unverzichtbar.

Hintergrund

Die aktualisierte Leitlinie zur CTG-Überwachung und zum Geburtsmanagement erhöht die Dokumentationsanforderungen an den Geburtsverlauf. Jede Entscheidung (z. B. Fortführung der vaginalen Geburt vs. Sectio) muss zeitnah, nachvollziehbar und mit Begründung dokumentiert werden. Haftungsfälle betreffen besonders die verzögerte Indikation zum Kaiserschnitt und die fehlerhafte CTG-Interpretation.

Wann gilt das nicht?

Gynäkologen ohne geburtshilfliche Tätigkeit (rein konservative Praxis) sind vom erhöhten Geburtshaftungsrisiko nicht betroffen. Auch Hebammen unterliegen einer eigenständigen Haftung.

Ärzteversichert sorgt für eine Berufshaftpflicht mit Deckungssummen von mindestens 5 Millionen Euro für Gynäkologen mit geburtshilflicher Tätigkeit.

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