Der häufigste Fehler bei der Abmahnung von Praxispersonal ist eine zu allgemeine Formulierung ohne konkreten Vorfall (Datum, Uhrzeit, Sachverhalt), die im Streitfall vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand hat. Weitere typische Fehler sind das Versäumnis, eine klare Frist für die Verhaltensänderung zu setzen, die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu vergessen und die Zustellung der Abmahnung nicht dokumentieren zu lassen. Eine rechtssichere Abmahnung ist Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung.

Hintergrund

Eine wirksame Abmahnung muss drei Elemente enthalten: die konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens, die Aufforderung zur Verhaltensänderung und die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bei Wiederholung. Die Abmahnung sollte schriftlich erfolgen und per Übergabe mit Unterschrift oder Einschreiben zugestellt werden.

Wann gilt das nicht?

Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (z. B. Diebstahl, Schweigepflichtverletzung) kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. In der Probezeit ist eine Kündigung ebenfalls ohne Abmahnung möglich.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern einen Praxis-Rechtsschutz, der arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit Personal abdeckt.

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