Der häufigste Fehler bei Abschreibungen in der Arztpraxis ist die Anwendung falscher Nutzungsdauern aus veralteten AfA-Tabellen, wodurch steuerliche Abzugsmöglichkeiten verschenkt oder Betriebsprüfungsrisiken geschaffen werden. Weitere typische Fehler sind das Versäumnis, geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro sofort abzuschreiben, die Nichtnutzung der degressiven AfA bei Neuanschaffungen und die fehlerhafte Abgrenzung privater Nutzungsanteile bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern wie Praxis-Kfz.

Hintergrund

Die AfA-Tabellen des BMF geben für jede Anlagekategorie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vor – z. B. 5 Jahre für PC-Hardware, 8 Jahre für Ultraschallgeräte. Die degressive AfA ermöglicht eine beschleunigte Abschreibung mit fallenden Jahresbeträgen, was den Steuervorteil in den ersten Jahren erhöht.

Wann gilt das nicht?

Für Ärzte in Anstellung ohne eigene Praxis sind Abschreibungen kein Thema – sie machen Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend. Auch in Ärzte-GmbHs gelten teilweise abweichende bilanzielle Abschreibungsregeln.

Ärzteversichert empfiehlt die Zusammenarbeit mit einem auf Ärzte spezialisierten Steuerberater, der alle Abschreibungsmöglichkeiten optimal ausschöpft.

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