Der häufigste Fehler bei der abstrakten Verweisung in der BU-Versicherung ist der Abschluss eines günstigen Tarifs mit abstrakter Verweisungsklausel, der es dem Versicherer im Leistungsfall ermöglicht, den Arzt auf eine andere zumutbare Tätigkeit zu verweisen und damit die BU-Rente zu verweigern. Weitere typische Fehler sind die Nichtbeachtung der Verweisungsklausel im Bedingungswerk, der fehlende Vergleich zwischen konkreter und abstrakter Verweisung und die Unterschätzung der praktischen Auswirkungen im Leistungsfall.
Hintergrund
Bei abstrakter Verweisung kann der Versicherer argumentieren, dass ein Chirurg, der nicht mehr operieren kann, theoretisch als Gutachter oder Verwaltungsarzt arbeiten könnte. Bei konkreter Verweisung oder Verzicht auf Verweisung prüft der Versicherer nur, ob der Arzt seine zuletzt ausgeübte konkrete Tätigkeit noch ausüben kann. Für Ärzte ist der Verzicht auf abstrakte Verweisung ein unverzichtbares Qualitätsmerkmal.
Wann gilt das nicht?
Ärzte mit sehr breitem Tätigkeitsprofil, die sich eine berufliche Umorientierung vorstellen können, empfinden die abstrakte Verweisung möglicherweise als weniger problematisch – dennoch ist der Verzicht darauf klar empfehlenswert.
Ärzteversichert empfiehlt ausschließlich BU-Tarife ohne abstrakte Verweisung und mit ärztespezifischen Klauseln für optimalen Berufsschutz.
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