Der häufigste Fehler bei der ärztlichen Aufklärungspflicht ist die zu späte Aufklärung unmittelbar vor dem Eingriff, die Gerichte regelmäßig als nicht ausreichend bewerten, da dem Patienten keine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wurde. Weitere typische Fehler sind die ausschließliche Verwendung von Standardformularen ohne individuelle Ergänzungen, die fehlende Dokumentation des Aufklärungsgesprächs und das Versäumnis, alternative Behandlungsmethoden zu erwähnen.
Hintergrund
Die Aufklärung muss nach § 630e BGB rechtzeitig, verständlich und umfassend erfolgen. Sie umfasst Diagnose, geplanten Eingriff, Risiken, Alternativen und Erfolgsaussichten. Die Aufklärung muss persönlich durch einen Arzt erfolgen – eine Delegation an nicht-ärztliches Personal ist unzulässig. Die schriftliche Dokumentation mit Patientenunterschrift ist essenziell.
Wann gilt das nicht?
Bei Notfällen, in denen eine rechtzeitige Aufklärung nicht möglich ist, greift die mutmaßliche Einwilligung. Auch bei Routineuntersuchungen ohne invasiven Charakter sind die Aufklärungsanforderungen geringer.
Ärzteversichert empfiehlt Ärztinnen und Ärzten eine leistungsstarke Berufshaftpflicht, die auch Schäden aus Aufklärungsfehlern abdeckt.
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