Der häufigste Fehler bei der ärztlichen Schweigepflicht ist die unbewusste Preisgabe von Patientendaten in Flurgesprächen, Telefonaten in Hörweite Dritter oder über unverschlüsselte E-Mails und Messenger-Dienste. Weitere typische Fehler sind die fehlende Einholung einer Schweigepflichtentbindung vor Datenweitergabe an mitbehandelnde Ärzte, die Nichtbeachtung der Schweigepflicht bei Anfragen von Angehörigen und die ungesicherte Entsorgung von Patientenunterlagen.

Hintergrund

Die ärztliche Schweigepflicht ist in § 203 StGB strafrechtlich geschützt und umfasst alle Informationen, die dem Arzt in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut werden – einschließlich der Tatsache, dass eine Person überhaupt Patient ist. Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.

Wann gilt das nicht?

Die Schweigepflicht wird durch gesetzliche Meldepflichten (z. B. Infektionsschutzgesetz), richterliche Anordnungen und den rechtfertigenden Notstand (z. B. Suizidgefahr) durchbrochen. Auch gegenüber dem MDK besteht keine Schweigepflicht bei Abrechnungsprüfungen.

Ärzteversichert empfiehlt eine Berufshaftpflicht mit Datenschutz-Rechtsschutz, die auch bei Schweigepflichtverletzungen Verteidigungskosten übernimmt.

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