Der häufigste Fehler beim ärztlichen Versorgungswerk ist das Versäumnis, bei jedem Stellenwechsel die DRV-Befreiung erneut zu beantragen, was zu einer unbeabsichtigten Doppelversicherung in Versorgungswerk und DRV führen kann. Weitere typische Fehler sind die verspätete Anmeldung beim zuständigen Versorgungswerk, die Nichtüberprüfung der Rentenansprüche und die Unterschätzung der Versorgungslücke zwischen letztem Gehalt und Versorgungswerk-Rente.
Hintergrund
Die Befreiung von der DRV-Pflicht nach § 6 SGB VI muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen Beschäftigung beantragt werden – sonst wirkt sie nicht rückwirkend. Die Versorgungswerk-Rente beträgt bei vollem Beitrag und 40 Beitragsjahren typischerweise 50–70 % des letzten Bruttoeinkommens. Die individuelle Rentenauskunft sollte alle fünf Jahre angefordert werden.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in nicht-ärztlicher Tätigkeit (z. B. reine Managementposition) können unter Umständen nicht im Versorgungswerk verbleiben. Auch bei Auslandstätigkeit gelten besondere Regelungen.
Ärzteversichert hilft Ärztinnen und Ärzten bei der korrekten Versorgungswerk-Anmeldung, der DRV-Befreiung und der Analyse der individuellen Versorgungslücke.
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