Der häufigste Compliance-Fehler im Gesundheitswesen ist der Abschluss von Kooperationsverträgen mit Pharmaunternehmen, Laboren oder Zuweisern ohne vorherige Prüfung auf Korruptionsrisiken nach §§ 299a/b StGB, die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ahnden. Weitere typische Fehler sind die Annahme unangemessener Fortbildungssponsoring-Leistungen, die fehlende Trennung von Zuweisungsentscheidungen und wirtschaftlichen Vorteilen und die mangelnde Dokumentation aller Kooperationsbeziehungen.
Hintergrund
Die §§ 299a/b StGB gelten seit 2016 und verbieten es Ärzten, für Zuweisungen, Verordnungen oder Empfehlungen Vorteile anzunehmen oder zu gewähren. Auch Beraterverträge, Anwendungsbeobachtungen und gesponserte Fortbildungsreisen können strafrechtlich relevant sein, wenn sie nicht angemessen vergütet und transparent dokumentiert werden.
Wann gilt das nicht?
Angemessene Vergütungen für tatsächlich erbrachte Leistungen (Vorträge, Beratung) sind erlaubt, sofern sie marktüblich sind und dokumentiert werden. Auch die Teilnahme an Kongressen mit transparentem Sponsoring ist in der Regel unproblematisch.
Ärzteversichert empfiehlt eine Straf-Rechtsschutzversicherung, die auch bei Korruptionsvorwürfen die Verteidigungskosten übernimmt.
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