Der häufigste Fehler bei der Arbeitgeberhaftpflicht ist die fehlende Integration in die Praxis-Betriebshaftpflicht, wodurch Personenschäden von Mitarbeitern (z. B. Nadelstichverletzungen) und Haftungsansprüche wegen Arbeitsschutzmängeln nicht ausreichend abgesichert sind. Weitere typische Fehler sind die Nichtversicherung von Aushilfskräften und Praktikanten, die Unterschätzung von Regressansprüchen der Berufsgenossenschaft und die fehlende Aktualisierung der Versicherung bei Personalaufstockung.
Hintergrund
Die Arbeitgeberhaftpflicht deckt Schäden ab, die Mitarbeitern während der Arbeit entstehen und nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgewickelt werden. Praxisinhaber haften bei grober Fahrlässigkeit persönlich. Typische Schadensfälle in Arztpraxen sind Stürze im Behandlungsraum, Nadelstichverletzungen und Hautreizungen durch Desinfektionsmittel.
Wann gilt das nicht?
Für Einzelpraxen ohne Angestellte ist die Arbeitgeberhaftpflicht nicht erforderlich. Auch in Kliniken und großen MVZ liegt die Arbeitgeberhaftung beim Träger.
Ärzteversichert prüft die bestehende Praxisversicherung auf Arbeitgeberhaftpflicht-Deckung und ergänzt bei Bedarf den passenden Schutz.
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